Informationen zur Gas- und Wärmepreisbremse 2023
Die Regelungen für die Gas- und Wärmepreisbremse sahen vom 01.01.2023 bis einschließlich 31.12.2023 wie folgt aus:
Für folgende Gaskundinnen und -kunden bzw. Einrichtungen (mit Ausnahme zugelassener Krankenhäuser u. a.) wird der Gaspreis auf einen Grundbedarf von 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs auf 12 ct/kWh einschließlich der Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile sowie der Umsatzsteuer begrenzt:
Kunden und Kundinnen, deren Verbrauch an der betreffenden Entnahmestelle 1,5 Mio. kWh pro Jahr nicht übersteigt,
Kunden und Kundinnen, die das Erdgas im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,
Kunden und Kundinnen, die eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder Kindertagesstätte, eine andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringen, oder
Kunden und Kundinnen, die eine Einrichtung der medizinischen Rehabilitation, eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder ein anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Die Gaspreisbremse in Kürze!
Für den über den Grundbedarf von 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs hinausgehenden Verbrauch haben die Verbraucher und Verbraucherinnen den gültigen Vertragspreis zu zahlen. Erdgas zu sparen, senkt also auch während der Dauer der Erdgaspreisbremse die Kosten.
Für die zuvor genannten Kunden und Kundinnen gilt die Erdgaspreisbremse aktuell vom 1. März bis zum 31. Dezember 2023. Dabei ist aber auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 vorgesehen. Die über die Erdgaspreisbremse gewährten Entlastungsbeträge werden aus Mitteln des Bundes finanziert. Sie müssen grundsätzlich nichts weiter tun. Die Entlastung erfolgt automatisch über uns als Erdgasversorger. Bei einer monatlichen Abschlags- oder Vorauszahlung sinken die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungsbeträge um den entsprechenden Entlastungsbetrag. Die Entlastung wird bis zur endgültigen Verbrauchsabrechnung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt. Ermitteln Sie jetzt Ihre voraussichtliche Entlastung mit dem Entlastungsrechner.
Unternehmen, deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen zusammengenommen 150.000 Euro in einem Monat überschreiten werden, unterliegen besonderen Mitteilungspflichten. Sie müssen innerhalb der gesetzlichen Fristen eine Selbsterklärung abgeben. Beachten Sie bitte hierfür die unten stehende Information.
Über die konkrete Höhe der Entlastung und ihre Abwicklung werden wir unsere Kunden noch individuell in Textform informieren.
Finden Sie weitere Details in der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlichen FAQ-Liste zur Wärme- und Gaspreisbremse.
Informationen zur Wärmepreisbremse
Für folgende Fernwärmekunden und -kundinnen (mit Ausnahme zugelassener Krankenhäuser) wird der Gaspreis für einen Grundbedarf von 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs auf 9,5 ct/kWh einschließlich staatlich veranlasster Preisbestandteile und Umsatzsteuer begrenzt:
Kunden und Kundinnen, deren Verbrauch an der betreffenden Entnahmestelle 1,5 Mio. kWh pro Jahr nicht übersteigt,
Kunden und Kundinnen, die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,
Kunden und Kundinnen, die eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder Kindertagesstätte und andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringt, oder
Kunden und Kundinnen, die eine Einrichtung der medizinischen Rehabilitation, eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder ein anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Für den über den Grundbedarf von 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs hinausgehenden Verbrauch haben die Verbraucher und Verbraucherinnen den gültigen Vertragspreis zu zahlen. Energie zu sparen, senkt also auch während der Dauer der Wärmepreisbremse die Kosten.
Für die zuvor genannten Kunden und Kundinnen gilt die Wärmepreisbremse aktuell vom 1. März bis zum 31. Dezember 2023. Dabei ist aber auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 vorgesehen.
Mitteilungspflichten bei Unternehmen mit hoher monatlichen Entlastung
Für Unternehmen mit einer monatlichen Entlastung ≥ 150.000 Euro besteht eine Mitteilungspflicht an den Energieversorger.
Füllen Sie für Ihre Selbsterklärung das hier zur Verfügung gestellte Formular aus und senden Sie diese an selbsterklaerung(at)new-energie.de. Bitte nutzen Sie diese E-Mail-Adresse ausschließlich zur Übersendung der ausgefüllten Selbsterklärung.
Weitere Informationen zur Mitteilungspflicht finden Sie unter Punkt 14 der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlichen FAQ-Liste zur Wärme- und Gaspreisbremse.
Hier geht es weiter zur Strompreisbremse.