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Alles Wichtige zu Soforthilfen und Preisbremsen

Staatliche Entlastungsmaßnahmen

Lesezeit: 2 min
Vater und Sohn spielen im Wohnzimmer und freuen sich Energiekosten zu senken.

Umsetzung der Strom- und Gas-/Wärmepreisbremse

Die Bundesregierung hat mit dem Strompreisbremsegesetz (kurz StromPBG) und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) die Voraussetzung für weitere finanzielle Entlastungen von Energiekundinnen und -kunden geschaffen.

Sofern Ihr Arbeitspreis für Strom, Gas oder Wärme über dem entsprechend festgelegten Preisdeckel lag, hatten Sie Anspruch auf eine monatliche Entlastung auf Grundlage der Preisbremsengesetze rückwirkend ab dem 01.01.2023 bis zum 31.12.2023.

Bitte beachten Sie:

Durch die Beendigung der Preisbremse wird der Entlastungsbetrag in Ihrem Abschlag nicht mehr berücksichtigt. Das kann dazu führen, dass Ihr Abschlag ab Januar 2024 höher ist als im Vorjahr. Die genaue Höhe entnehmen Sie bitte dem Abschlagsplan Ihrer aktuellen Jahresrechnung.

Ein Mann sitzt nachdenklich an einem Tisch vor seinem Laptop.

Was versteht man unter Energiepreisbremsen?

Die Bundesregierung hatte im Rahmen des Entlastungspakets mit dem Erdgas-/Wärmepreisbremsengesetz (EWPBG) und dem Strompreisbremsengesetz (StromPBG) Preisbremsen beschlossen. Diese sollten die finanziellen Folgen der aktuellen Energiekrise für die Verbraucherinnen und Verbraucher abmildern, damit die Energiekosten bezahlbar bleiben. Das hieß zum Beispiel für private Haushalte, kleinere und mittlere Unternehmen: Zum 01.03.2023 wurde der Gaspreis bei 12 ct/kWh für 80 % des prognostizierten Vorjahresverbrauchs gedeckelt, der für Fernwärme bei 9,5 ct/kWh. Eine Deckelung erfolgte ebenfalls beim Strompreis bei 40 ct/kWh. Für den restlichen Verbrauch musste der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden. Dies griff in beiden Fällen rückwirkend zum 01.01.2023 und bis zum 31.12.2023.

Mehrwertsteuersenkung und weitere Entlastungsmaßnahmen


Verschiedene Maßnahmen wurden auf den Weg gebracht, um die Versorgung mit Erdgas sicherzustellen und die Steigerung der Energiekosten abzudämpfen.

So hat die Bundesregierung eine Mehrwertsteuersenkung auf Gas sowie Fernwärme von 19 % auf 7 % beschlossen (vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024).

Bitte beachten Sie, dass ab 01.04.2024 die Mehrwertsteuer auf Gaslieferungen wieder auf 19 % erhöht wird. In den Vertragsbestätigungen ab diesem Belieferungszeitpunkt ist diese bereits ausgewiesen. Die Preise in den Auftragsbestätigungen können hiervon abweichen.

Als Maßnahme zum Kostenausgleich bei den Gasunternehmen, die unsere Versorgung sicherstellen, wurde eine Gasspeicherumlage zum 01.10.2022 von 0,059 Cent/kWh (zzgl. MwSt.) und ab 01.07.2023 von 0,145 Cent/kWh (zzgl. MwSt.) erhoben.

Darüber hinaus einigten sich Bund und Länder auf die sogenannte Dezemberhilfe, die im Rahmen des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG) die Übernahme des Gas- und Wärmeabschlags im Dezember 2022 vorsah.

Klicken Sie hier für weitere Informationen der Bundesregierung zu den verabschiedeten Entlastungspaketen. Seien Sie versichert, dass wir alle Anpassungen aus den Maßnahmen an Sie weitergeben.

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